Fußballtrainer oder Feuerwehr-Ausbilder: So bleiben Einkünfte für Sie steuerfrei
Wer sich nach dem Hauptjob auch ehrenamtlich engagiert, erhält Steuervorteile (Symbolbild). Foto: Philipp von Ditfurth/dpa-tmn
Übernehmen Sie als Ausbilder Verantwortung in der Freiwilligen Feuerwehr? Oder als Trainer beim Fußball? Dann belohnt der Fiskus Ihr Engagement unter Umständen mit Steuerentlastungen.
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Bringen Sie sich neben Ihrem Hauptjob ehrenamtlich ein? Oder sind Sie nebenbei als Fußballtrainer, Chorleiter oder Ausbilder bei der freiwilligen Feuerwehr tätig? Dann müssen Sie unter Umständen keine Steuern auf dafür erhaltene Aufwandspauschalen abführen. Die Stichworte lauten Ehrenamts- und Übungsleiterpauschale, teilt der Bund der Steuerzahler mit.
Mit der Ehrenamtspauschale können pro Jahr 840 Euro steuer- und sozialabgabenfrei vereinnahmt werden, bei der Übungsleiterpauschale sind es sogar bis zu 3.000 Euro. Voraussetzung ist, dass die Tätigkeit nur nebenberuflich mit einem zeitlichen Umfang von maximal einem Drittel einer Vollzeitbeschäftigung ausgeübt wird und sie der Förderung gemeinnütziger, mildtätiger oder kirchlicher Zwecke dient oder im öffentlichen Auftrag erfolgt.
Erhaltene Entschädigung gehört dennoch in die Steuererklärung
„Die steuerfreie Aufwandsentschädigung für eine ehrenamtliche Tätigkeit oder als Übungsleiter muss in der Anlage N beziehungsweise Anlage S der Steuererklärung eingetragen werden“, erklärt Daniela Karbe-Geßler vom Bund der Steuerzahler. Konkret hängt das davon ab, ob der Ehrenamtliche hauptberuflich Arbeitnehmer ist (Anlage N) oder ob er einer selbstständigen Tätigkeit nachgeht (Anlage S).
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Nebentätigkeiten
Wer jetzt eine weitere Steuernummer erhält
Wer mehr Aufwandsentschädigung erhält, als die Pauschale vorsieht, muss diese Beträge dann als steuerpflichtigen Arbeitslohn ohne Lohnsteuerabzug oder als sonstige selbstständige Nebentätigkeit angeben und versteuern.
Auch die Kombination der Pauschalen ist möglich
Grundsätzlich ist es übrigens erlaubt, sowohl die Ehrenamts- als auch die Übungsleiterpauschale innerhalb eines Jahres gleichzeitig in Anspruch zu nehmen. Dann muss es sich aber auch um zwei verschiedene Tätigkeiten handeln.
Will man einen Minijob mit einer Übungsleiterpauschale kombinieren, geht das auch für dieselbe Tätigkeit beim selben Arbeitgeber, solange die anderen notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, teilt der Bund der Steuerzahler mit. So kann ein Steuerzahler, der nebenberuflich als Lehrkraft in einem gemeinnützigen Verein tätig ist, bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 750 Euro anteilig 250 Euro pro Monat als Übungsleiterpauschale und die restlichen 500 Euro als Minijob-Verdienst erhalten.