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Auto kollidiert mit Krankenwagen - Fünf Menschen teils schwer verletzt

Der Rettungswagen überschlug sich mehrfach, die drei Insassen wurden verletzt.

Der Rettungswagen überschlug sich mehrfach, die drei Insassen wurden verletzt. Foto: Feuerwehr

Auto und Krankenwagen kollidieren: Fünf Menschen wurden bei dem Unfall zwischen Brockel und Hemslingen (Kreis Rotenburg) am Sonntag teils schwer verletzt.

Von Redaktion Montag, 05.02.2024, 08:40 Uhr

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Brakel. Bei einem Verkehrsunfall, an dem ein Krankenwagen des Landkreises Rotenburg beteiligt war, sind am Sonntagvormittag auf der B71 zwischen Brockel und Hemslingen fünf Menschen zum Teil schwer verletzt worden, das berichtet die Rotenburger Polizei am Montagmorgen. Eine 22-jährige Autofahrerin habe gegen 11 Uhr mit ihrem Tesla von der Kreisstraße 210 nach links auf die Bundesstraße einbiegen wollen. Dabei habe die junge Frau vermutlich den von links kommenden und vorfahrtberechtigten Krankenwagen übersehen, so Polizeisprecher Heiner van der Werp.

Der 36-jährige Krankenwagen-Fahrer habe versucht, auf die Gegenfahrbahn auszuweichen, aber eine Kollision mit dem Tesla nicht vermeiden können. Der Krankenwagen überschlug sich mehrfach und blieb in einem Straßengraben liegen.

Die Unfallverursacherin, ihre 19-jährige Beifahrerin und der Fahrer des Krankenwagens wurden nach Angaben der Polizei leicht verletzt. Die 25-jährige Beifahrerin aus dem Krankenwagen und eine 92 Jahre alte Patientin zogen sich schwere Verletzungen zu.

Für die Zeit der Rettungs- und Bergungsarbeiten musste die Bundesstraße 71 gesperrt werden. Den Unfallschaden beziffert die Polizei auf mehr als 100.000 Euro.

Urteil nach Unfall mit Notarztwagen: Beide Parteien zahlen Hälfte

Wenn ein Rettungsfahrzeug mit Blaulicht und Martinshorn unterwegs ist, gilt Vorsicht für alle Verkehrsteilnehmer. Nach einem Unfall zwischen einem Notarztwagen und einem Auto an einer Ampel im hessischen Wetzlar werden beide Parteien je zur Hälfte zur Kasse gebeten.

Wenn ein Autofahrer bei Grün an einer Ampelkreuzung mit einem Rettungswagen zusammenstößt, kann eine Aufteilung des Sachschadens zu je der Hälfte rechtens sein. Dies geht aus einer am Montag veröffentlichten Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt am Main hervor. Demnach darf der Fahrer oder die Fahrerin eines Rettungswagens eine Kreuzung bei Rot nur überqueren, wenn er oder sie sich überzeugt hat, dass andere Verkehrsteilnehmer dies wahrnehmen und sich darauf einstellen. (Aktenzeichen 17 U 121/23)

Richter: Verkehrssicherheit hat Vorrang

Im konkreten Fall stritten die Parteien um Schadenersatz nach einem Verkehrsunfall in Wetzlar nördlich von Frankfurt am Main (Hessen). Ein Autofahrer und ein Einsatzwagen waren zeitgleich auf eine ampelgeregelte Kreuzung zugefahren. Die Ampel war für das Auto auf Grün gesprungen, während die Ampel für das Einsatzfahrzeug zu diesem Zeitpunkt Rot zeigte. Da ein vor dem Auto stehender Wagen trotz Grünlichts nicht anfuhr, wechselte der Autofahrer auf die linke Spur und fuhr in die Kreuzung. Dort stieß er mit dem Einsatzwagen zusammen, der mit eingeschaltetem Blaulicht und Martinshorn unterwegs war. Beide Fahrzeuge wurden beschädigt.

Die Besitzerin des Autos verklagte die Betreiberin des Rettungsdienstes auf Zahlung von 75 Prozent des Schadens. Das Landgericht hatte zuvor bereits entschieden, dass der Schaden zu je der Hälfte aufgeteilt wird. Nach einer Berufung beider Parteien bestätigte das Oberlandesgericht die Entscheidung des Landgerichts nun.

Aus Sicht des OLG verletzte der Fahrer des Notarztwagens seine Sorgfaltspflichten bei der Nutzung von Sonderrechten. Fahrzeuge von Rettungsdiensten seien zwar bei Einsätzen von den Vorschriften der Straßenverkehrsordnung befreit, doch habe die Verkehrssicherheit immer Vorrang gegenüber dem raschen Vorwärtskommen des Einsatzfahrzeugs. Im besagten Fall habe auch der Fahrer des Autos einen erheblichen Verkehrsverstoß begangen, indem er nicht auf die Sondersignale des Einsatzfahrzeugs geachtet habe. „Ein umsichtiger Fahrer hätte zumindest eine unklare Verkehrslage angenommen und seine Fahrweise entsprechend eingerichtet“, begründete das Gericht die Entscheidung, die nicht anfechtbar ist. (dpa/st/lh)

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