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Kontrolle am Bahnhof Buxtehude: Mehrere Männer mit Drogen erwischt

Eine Frau hält einen Joint in der Hand (Symbolbild).

Eine Frau hält einen Joint in der Hand (Symbolbild). Foto: Annette Riedl/dpa

Am Mittwoch kontrollierten Beamte der Polizei und des Zolls Personen am Buxtehuder Bahnhof auf Drogenbesitz. Auch ein Rauschgift-Spürhund war im Einsatz. Das Team wurde gleich mehrfach fündig.

Von Redaktion Donnerstag, 15.02.2024, 13:32 Uhr

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Buxtehude. Beamte des Polizeikommissariats Buxtehude führten am Mittwochnachmittag mit Unterstützung des Zolls eine Drogenkontrolle am Buxtehuder Bahnhof durch.

„Bei der Kontrolle, bei der auch ein Rauschgift-Spürhund eingesetzt wurde, konnten sechs Männer im Alter zwischen 21 und 37 Jahren angetroffen werden, die Cannabis und Kokain bei sich hatten“, berichtet Rainer Bohmbach, Sprecher der Polizei Stade.

Polizei und Zoll wollen Drogenkontrollen fortsetzen

Die Betäubungsmittel sowie die zugehörigen Utensilien und weitere Beweismittel seien sichergestellt worden. Gegen die Betroffenen werde nun wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt.

Die Polizei kündigte an, die Kontrollen an den Bahnhöfen im Landkreis Stade zur Bekämpfung der Rauschgift-Kriminalität fortzusetzen.

Drogenbesitz: Welche Strafen drohen

Das Betäubungsmittelgesetz (BtMG) regelt den Umgang mit Drogen in Deutschland. Für den Konsum selbst sieht das Gesetz keine Strafe vor. Wer Drogen nimmt, besitzt sie jedoch für gewöhnlich – und der Besitz wiederum ist strafbar.

Welche Strafe die in Buxtehude gestellten Drogenbesitzer erwartet, hängt davon ab, welches Rauschmittel sie bei sich hatten und in welcher Menge. Während Kokain gemäß Gesetz zu den sogenannten harten Drogen gehört, gilt Cannabis als weiche Droge.

Nach §29 BtMG kann eine Geldstrafe in unterschiedlicher Höhe, aber auch eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren verhängt werden. Bei harten Drogen tendieren die Gerichte in der Regel zu härteren Strafen.

Harte Drogen in „nicht geringer Menge“ – härtere Strafe

Mit einer harten Strafe muss rechnen, wer nach dem BtMG eine „nicht geringe Menge“ Drogen besitzt. Als nicht geringe Menge gelten beispielsweise 7,5 Gramm Tetrahydrocannabinol, kurz: THC (Wirkstoff von Cannabis) und 5 Gramm Kokain. Die Gewichtsangabe bezieht sich auf den enthaltenen Wirkstoff.

Auch wer eine „geringe Menge“ besitzt, kann strafrechtlich belangt werden. In diesem Fall besteht jedoch die Möglichkeit, dass entweder das Gericht von einer Strafe oder aber die Staatsanwaltschaft von einer Verfolgung absehen kann.

Besitz von Cannabis ab 1. April legal

Ab dem 1. April soll für Erwachsene der Besitz und Eigenanbau bestimmter Mengen Cannabis erlaubt werden. Cannabis soll im Betäubungsmittelgesetz von der Liste der verbotenen Substanzen gestrichen werden. Für Volljährige ab 18 Jahre soll der Besitz von 25 Gramm erlaubt werden. Privat sollen maximal drei Pflanzen angebaut werden dürfen.

In Cannabis-Clubs sollen Vereinsmitglieder die Droge gemeinschaftlich anbauen und gegenseitig abgeben dürfen - pro Monat höchstens 50 Gramm pro Mitglied. Bei 18- bis 21-Jährigen sollen es bis zu 30 Gramm im Monat mit einem maximalen Gehalt von zehn Prozent an THC sein dürfen, das ist der Stoff mit der Rauschwirkung. Bis das Gesetz in Kraft tritt, bleibt der Besitz von Cannabis jedoch verboten. (pm/dpa/www.bussgeldkatalog.org/vdb)

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