Zähl Pixel
Bundesgerichtshof

BGH kippt Klausel zu Mindestlaufzeit bei Glasfaser-Verträgen

Der Bau von Glasfaserleitungen kann von wenigen Wochen bis zu mehr als einem Jahr dauern. (Archivbild)

Der Bau von Glasfaserleitungen kann von wenigen Wochen bis zu mehr als einem Jahr dauern. (Archivbild) Foto: Rolf Vennenbernd/dpa

Glasfaservertrag unterschrieben, aber die Laufzeit beginnt erst später? Der BGH setzt einer gängigen Praxis unter Anbietern klare Grenzen. Was betroffene Kundinnen und Kunden nun tun können.

Von dpa Donnerstag, 08.01.2026, 15:25 Uhr

Karlsruhe. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat eine Klausel für unwirksam erklärt, nach der die Mindestlaufzeit bei Glasfaserverträgen erst mit der Freischaltung des Anschlusses beginnt. Der dritte Zivilsenat wies die Revision des beklagten Anbieters zurück und bestätigte damit ein entsprechendes Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg. Geklagt hatte die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen. (Az. III ZR 8/25)

Unter Anbietern sei es gängige Praxis, dass die Vertragslaufzeit erst mit der Freischaltung des Glasfaseranschlusses und nicht bei Vertragsschluss beginne, teilt die Verbraucherzentrale mit. Dabei könne der Bau von Glasfaserleitungen von wenigen Wochen bis zu mehr als einem Jahr dauern. So verschiebe sich für Verbraucherinnen und Verbraucher auch der Zeitpunkt, zu dem gekündigt werden könne. Ein Anbieterwechsel werde dadurch erst später möglich.

Betroffene können sich an ihren Anbieter wenden

Die Verbraucherschützer sehen in dieser Praxis einen Verstoß gegen die gesetzliche Höchstlaufzeit für Telekommunikationsverträge - und der BGH stimmt ihnen zu. Nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch seien Klauseln unwirksam, wenn sie eine länger als zwei Jahre bindende Vertragslaufzeit vorsehen. Nach Karlsruher Rechtsprechung beginne die Laufzeit bei Vertragsschluss - und nicht erst bei der Leistungserbringung, betonte das höchste deutsche Zivilgericht.

Das Urteil bringe endlich Rechtssicherheit für Kunden beim Glasfaserausbau, erklärte Wolfgang Schuldzinski, Vorstand der klagenden Verbraucherzentrale. Betroffenen, denen die Kündigung ihres Glasfaservertrages zwei Jahre nach Vertragsschluss bislang widerrechtlich verwehrt worden sei, könnten sich nun erneut an ihre Anbieter wenden, sagt er. „Einen entsprechenden Musterbrief stellen wir ab sofort auf unserer Homepage zur Verfügung.“

Die Redaktion empfiehlt
Weitere Artikel

Deloitte: Ältere wenden sich von Social Media ab

Millionen sind täglich auf TikTok, Instagram oder dem mittlerweile etwas in die Jahre gekommenen Facebook. Bei der Nutzung zeigen sich mittlerweile deutliche Unterschiede zwischen den Generationen.

Sony-Auto kommt doch nicht auf den Markt

Es sollte der erste große Vorstoß eines Elektronik-Konzerns in den Automarkt werden. Doch der Einbruch im US-Geschäft mit Elektroautos zieht nun dem Projekt von Sony und Honda den Stecker.

OpenAI macht KI-Video-App Sora dicht

Die KI-App Sora vom ChatGPT-Erfinder OpenAI erregte viel Aufsehen, weil man damit Videoclips aus wenigen Worten generieren kann. Doch jetzt steht sie vor dem Aus.