Winterdienst: Wer bei Schnee und Eis räumen und streuen muss

Ihr Vermieter hat Ihnen die Räum- und Streupflicht übertragen, Sie sind aber verhindert? Dann müssen Sie für Ersatz sorgen. Foto: Felix Kästle/dpa/dpa-tmn
Der Winter hat den Kreis Stade weiter fest im Griff. Auf Straßen und Gehwegen liegt reichlich Schnee. Wer räumen muss und wer bei einem Unfall haftet. Außerdem: Wann Schnee auf dem Dach gefährlich werden kann.
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Auch in den nächsten Tagen bleibt es im Landkreis Stade laut Deutschem Wetterdienst (DWD) winterlich. Am Dienstag und Mittwoch sind weitere Schneefälle möglich, ab Mittwoch steigen die Temperaturen zwar leicht an, liegen aber weiterhin nur knapp über 0 Grad.
Hausbesitzer, Mieter und Kommunen müssen demnach auch in den kommenden Tagen tätig werden - und Straßen, Gehwege sowie Privatgrundstücke von Schnee und Eis befreien. Der ADAC informiert darüber, wer bei Schnee und Eis verantwortlich ist und wer bei einem Unfall haftet.
Wann der Winterdienst die Straßen räumen muss
Bundesländer, Landkreise, kreisfreie Städte und Gemeinden sind zuständig für den Winterdienst auf den Straßen. Mit ihm soll die Verkehrssicherheit und der Verkehrsfluss so weit wie möglich aufrechterhalten werden. Sobald Schnee und Glatteis den Straßenverkehr beeinträchtigen, müssen sie tätig werden.
Die Gemeinde muss innerorts an wichtigen Kreuzungen und Durchgangsstraßen sowie Fußgängerwegen räumen und streuen. Ein Anspruch darauf, dass alle Straßen und Wege immer geräumt und gestreut sind, besteht nach Angaben des ADAC nicht.
Einige Wege sind von der Räumpflicht ausgenommen
Außerorts muss die Straße nur an besonders gefährlichen Stellen geräumt und gestreut werden, Gehwege und kombinierte Rad- und Gehwege sind von einer generellen Räumpflicht ausgenommen. Eine Gemeinde muss jedoch auf gefährliche Stellen zum Beispiel durch Warnschilder aufmerksam machen.
Geregelt ist auch die Frage, ab wann Straßen und Wege geräumt sein müssen. Die Kommunen sollen laut ADAC ab etwa 5 Uhr morgens Kontrollfahrten durchführen, bis 8 Uhr sollte vor allem an besonders gefährlichen Stellen geräumt und gestreut sein. Tritt Glatteis plötzlich auf, muss die Gemeinde innerhalb von etwa eineinhalb Stunden aktiv werden. Nachts muss nur bei entsprechendem Verkehrsaufkommen geräumt und gestreut werden, an Sonn- und Feiertagen erst ab 9 Uhr.
Hausbesitzer müssen sich nicht nur um das eigene Grundstück kümmern
Nicht nur der kommunale Winterdienst ist in der Pflicht, auch Grundstückseigentümer können zum Räumen und Streuen herangezogen werden. Diese müssen bei Schnee oder Glatteis zum Beispiel den Gehweg entlang der Straße räumen und streuen.
Der Vermieter kann den Winterdienst auf den Mieter übertragen, dies muss aber in einer entsprechenden Vereinbarung im Mietvertrag festgelegt sein. Von wann bis wann die Räumpflicht der Anwohner besteht, wird normalerweise in Verordnungen genauer bestimmt.
Wenn ein Kunde auf dem Supermarktparkplatz auf Glatteis stürzt
Wer einen Supermarktparkplatz ansteuert, hat laut ADAC keinen Anspruch darauf, dass der Parkplatz komplett von Eis und Schnee befreit ist. Der Eigentümer muss zwar dafür sorgen, dass der öffentlich zugängliche Bereich des Parkplatzes begehbar ist. Es reicht aber, wenn einzelne Zugänge zu Gebäuden oder Parkflächen geräumt und gestreut sind und für einen sicheren Zugang zu den abgestellten Autos gesorgt ist.
Zwischen den geparkten Autos muss nicht geräumt werden. Stürzt oder verletzt sich ein Fußgänger oder Kunde auf Schnee oder Glatteis, kann der für den Winterdienst Verantwortliche auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch genommen werden. Um für eine solche Situation abgesichert zu sein, empfiehlt sich laut ADAC der Abschluss einer Haftpflichtversicherung.
Vorsicht bei Schneefall – hält das Dach?
Bei starkem Schneefall sollten Hausbesitzer vorbereitet sein, warnt der Statiker Professor Norbert Gebbeken, Präsident der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau. Die Standsicherheit von Dächern kann durch die Schneelast gefährdet sein. „Die Hausbesitzer müssen daher wissen, wie viel Schnee die Konstruktion tragen kann. Schon zehn Zentimeter nasser Schnee bedeuten fast 100 Kilogramm Belastung pro Quadratmeter.“
Die zulässige Belastung für ihr Dach finden Besitzer in der Statik ihres Hauses. Der Nachweis zur Standsicherheit ist in der Regel Teil der Unterlagen, die Hausbesitzer von einem Bauunternehmen oder vom Verkäufer des Gebäudes erhalten. Wer diese Unterlagen nicht hat, kann sich an das örtliche Bauamt wenden, Mieter von Häusern an ihre Vermieter. Bei Unsicherheiten empfiehlt Gebbeken, einen Experten zurate zu ziehen. Bei Zweifeln an der Belastbarkeit des Dachs sollte man einen örtlichen Statiker kontaktieren.
So lässt sich die Schneelast auf dem Dach bestimmen
Entscheidend für das Gewicht, mit dem der Schnee die Dachkonstruktion belastet, ist allerdings nicht die Höhe, so Gebbeken, sondern der Wassergehalt des Schnees.
Grob lässt sich die Schneelast auf dem Dach übrigens selbst bestimmen. Dafür sticht man eine Schneefläche am Dach von 10 mal 10 Zentimeter aus - ohne das Dach dafür zu besteigen! Wer keine Möglichkeit hat, die Schneeprobe auszustechen, kann alternativ eine Probe vom Boden nehmen. Wenn man den ausgestochenen Schnee auf einer Schneewaage wiegt und das Gewicht mit 100 multipliziert, erhält man das Schneegewicht pro Quadratmeter. Wer keine Schneewaage hat, kann ein Gefäß benutzen - dann natürlich das Gefäßgewicht abziehen.
Das Dach selbst vom Schnee befreien? Lieber nicht
Dringend handeln sollten Hausbesitzer laut Gebbeken, wenn sich das Dach sichtbar verformt, Fenster oder Türen klemmen oder Risse im Putz auftreten. Von einer eigenhändigen Schneeräumung auf dem Dach wird allerdings abgeraten, da das gefährlich sein kann. „Wer vorsorglich das Dach vom Schnee räumen lassen möchte, der muss etwa einen Dachdecker holen.“ Die Feuerwehr sollte man nur rufen, „wenn akut die Gefahr besteht, dass das Dach wegen der Schneelast einbricht“.
Übrigens: In Deutschland gibt es drei Schneelastzonen. Sie sind auf der Website des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe (BBK) einsehbar. (pm/dpa/vdb)