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Verkehrsärger

Das sind die 5 häufigsten Irrtümer beim Parken

Was ist nun erlaubt - und was nicht? Bei der Menge an Verkehrszeichen kann man leicht den Überblick verlieren.

Was ist nun erlaubt - und was nicht? Bei der Menge an Verkehrszeichen kann man leicht den Überblick verlieren. Foto: Patrick Pleul/dpa/dpa-tmn

Kurz die Parklücke reservieren, mal eben auf dem Radweg halten: Beim Parken gibt es viele Missverständnisse, die teuer oder gefährlich werden können. Wer fühlt sich hier erwischt?

Von Neele Hartmann Freitag, 27.12.2024, 09:10 Uhr

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Landkreis. Wer mit dem Auto unterwegs ist, kennt das Problem: Einen freien Parkplatz zu finden, ist oft eine Herausforderung – und dann gibt es noch etliche Regeln und Vorschriften, die zu beachten sind. Missverständnisse beim Parken führen schnell zu Ärger oder unnötigen Bußgeldern. Der Auto Club Europa (ACE) klärt Irrtümer rund ums Parken auf.

Irrtum 1: Samstags ist parken kostenfrei

Viele Autofahrer gehen davon aus, dass Parkflächen, die werktags kostenpflichtig sind, am Wochenende kostenfrei sind. Doch das ist ein Irrtum: Nicht nur Montag bis Freitag, sondern auch Samstag sind Werktage. Das heißt, auf Parkplätzen mit der Angabe „werktags kostenpflichtig“ darf nur sonntags und an Feiertagen kostenfrei geparkt werden.

Irrtum 2: Halten auf dem Radweg ist okay

Einmal kurz auf dem Radweg halten, um beim Bäcker was zu holen? Besser nicht, denn schon ein Halten von wenigen Minuten ist dort verboten, da Radfahrer dadurch gezwungen werden, auszuweichen. Verlässt man dann noch das Auto, gilt es als Parken, was besonders streng geahndet wird. In solchen Fällen kann ein Bußgeld von 55 Euro fällig werden. Kommt es durch das Falschparken auf dem Radweg zu einem Unfall, sind es bis zu 100 Euro.

Irrtum 3: Richtung beim Parken ist egal

Manche Autofahrer denken, dass es egal ist, wie herum sie parken. Die Straßenverkehrsordnung schreibt aber vor, dass Fahrzeuge nur in Fahrtrichtung geparkt werden dürfen. Parkt man gegen die Fahrtrichtung, steigt das Unfallrisiko, da beim Ein- und Ausparken auf beide Fahrspuren geachtet werden muss. Einzige Ausnahme sind Einbahnstraßen, in denen auch linksseitig geparkt werden darf.

Irrtum 4: Parkplätze freihalten ist erlaubt

Parkplätze in Städten sind oft Mangelware, doch das Freihalten von Parklücken durch Personen ist verboten. Das kann als Nötigung gesehen werden. Auch bei einem Umzug oder einem besonderen Anlass muss für eine reservierte Parkfläche rechtzeitig eine Genehmigung bei der Stadtverwaltung beantragt werden. Nicht erlaubt ist, selbstgeschriebene Schilder aufzustellen oder Gegenstände auf Parkflächen zu platzieren, um sie zu blockieren.

Irrtum 5: Auf Schachtdeckeln darf man parken

Ein weiteres Missverständnis: Viele glauben, dass das Parken über Kanaleinstiegen oder anderen Schachtabdeckungen erlaubt ist, wenn sie auf einer Parkfläche liegen. Das stimmt jedoch nicht, jedenfalls nicht auf Gehwegen, wenn das Zeichen 315 dort das vollständige oder teilweise Parken erlaubt.

Dann darf dort nur gehalten werden, nicht aber geparkt. Der Grund leuchtet ein: Dort liegen unter anderem auch die Absperrschieber für Wasser- oder Gasleitungen, Zugänge zu Stromschächten oder Feuerwehrhydranten. Die sollen frei bleiben und deswegen darf dort dann auch nicht geparkt werden - selbst es grundsätzlich an dieser Stelle erlaubt ist, sein Auto auf dem Gehweg abzustellen.

  • Irrtum-Gefahr: So genau müssen Sie auf mobile Parkverbotsschilder achten

Autofahrer müssen beim Parken zudem ausdrücklich darauf achten, ob nicht vielleicht mobile Park- und Halteverbot-Schilder aufgestellt worden sind. Das gilt auch bei Dunkelheit, schlecht einsehbaren Abschnitten und einem kleinen Fußweg, der möglicherweise nötig ist.

Denn auch wer angibt, die Schilder nicht gesehen zu haben, muss dennoch die Abschleppkosten zahlen. Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 14 K 222/23) des Verwaltungsgerichts Düsseldorf, auf die der ADAC hinweist.

Im verhandelten Fall ging es um das abgeschleppte Auto eines Mannes. Der hatte es an einem Abend im Oktober gegen 21.30 Uhr am Straßenrand geparkt. In dem Abschnitt hatte sich auch eine Baustelle befunden. Am Mittag darauf kam er zu der Stelle zurück, aber sein Auto war abgeschleppt worden.

Schilder für mobiles Halteverbot standen seit Wochen

Beim Auslösen des Fahrzeugs in der Verwahrstelle musste er 148 Euro bezahlen. Ihm wurde mitgeteilt, dass er seinen Wagen im Bereich eines mobilen Halteverbots abgestellt habe. Die entsprechenden Schilder dazu hätten bereits seit August dort gestanden.

Der Mann aber klagte gegen die Abschleppkosten. Seine Argumente:

Die Schilder hätte er nicht gesehen, denn sie seien parallel zum Straßenverlauf aufgestellt gewesen. Und andererseits hätte er den Bürgersteig nicht überblicken können, weil andere hohe Fahrzeuge die Sicht verdeckt hätten. Die Angelegenheit ging vor Gericht.

Wie bewertet das Gericht die Gegebenheiten vor Ort?

Dort hatte der Falschparker keinen Erfolg. Das Gericht wertete das Abschleppen als rechtmäßig. Denn durch das Parken im Bereich der Baustelle sei eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung gegeben gewesen. Gefahrlose Bauarbeiten seien nur dann möglich, wenn kein Fahrzeug den Zuweg blockiere.

Wichtig: Als Fahrer muss man den Angaben zufolge beim Abstellen seines Fahrzeugs stets auf möglicherweise aufgestellte Schilder für Park- und Halteverbote achten. Das ist auch der Fall, wenn es dunkel ist und die Sicht verdeckt ist. Außerdem ist es dem Gericht zufolge zumutbar, den Bürgersteig 15 Meter auf- und abzugehen, um nach solchen Schildern zu suchen.

Dass die Schilder in dem Fall etwas schräg standen, hatte ebenfalls keinen Einfluss auf das Urteil. Denn im ruhenden Verkehr seien nicht so hohe Anforderungen an die Sichtbarkeit von Schildern gestellt wie im fließenden. (dpa/tmn)

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stender.h t-online
27.12.202408:06 Uhr

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