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Trunkenheitsfahrt: 34-Jähriger mit fast drei Promille am Steuer erwischt

2,99 Promille zeigte der Atemalkoholtest des 34-Jährigen an (Symbolbild).

2,99 Promille zeigte der Atemalkoholtest des 34-Jährigen an (Symbolbild). Foto: Heiko Becker/dpa

Einmal pusten bitte: Bei einer Polizeikontrolle in Seevetal (Kreis Harburg) wird ein 34-jähriger Mann angehalten. Das Ergebnis des Atemalkoholtests ist eindeutig.

Von Redaktion Mittwoch, 27.11.2024, 10:35 Uhr

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Seevetal. Der 34-Jährige war Dienstagabend gegen 19 Uhr mit seinem Opel auf der Glüsinger Straße in Seevetal-Meckelfeld unterwegs, als er von der Polizei gestoppt wurde. „Der Mann erreichte bei einem Atemalkoholtest einen Wert von 2,99 Promille“, berichtet der Sprecher der Polizeiinspektion Harburg, Jan Krüger.

Daraufhin wurde dem Opelfahrer im Krankenhaus eine Blutprobe entnommen. Den Führerschein des 34-Jährigen stellten die Beamten sicher. Gegen den Mann wurde ein Strafverfahren eingeleitet.

Promillegrenze und Fahruntüchtigkeit - was sagt das Gesetz?

In Deutschland gilt die 0,5-Promille-Grenze. Darunter bleibt eine Alkohol-Fahrt in der Regel straffrei.

Es gibt aber wichtige Ausnahmen:

  • Die Grenze von 0,5 Promille gilt nicht für Fahranfänger in der Probezeit oder Fahrerinnen und Fahrer unter 21. Für sie gilt am Steuer absolutes Alkoholverbot.
  • Auch unterhalb der 0,5-Promille-Grenze kann man bereits ab 0,3 Promille als relativ fahruntüchtig gelten - zum Beispiel bei Ausfallerscheinungen oder wenn man alkoholbedingt einen Unfall verursacht hat.
  • Zwischen 0,5 und 1,09 Promille ist Alkohol am Steuer eine Ordnungswidrigkeit. Die wird mit Geldbuße und Fahrverbot geahndet. Wiederholungstäter verlieren den Führerschein meist dauerhaft.

Ab 1,1 Promille ist Alkohol am Steuer eine Straftat. Damit gibt es auch immer ein Strafverfahren. Hier drohen auch Haftstrafen.

Auch hier gilt: Die Werte sind nicht absolut. Auch unter 1,1 Promille kann es schon eine Straftat sein, etwa wenn alkoholbedingte Fahrfehler zu einem Unfall führen.

Unfall unter Alkohol: Wie das die Schuldfrage beeinflusst

Treten Fußgänger unvermittelt auf die Fahrbahn, können aufmerksame Autofahrer oft Schlimmeres verhindern. Doch was ist, wenn Alkohol am Steuer im Spiel ist und es zum Zusammenstoß kommt?

Der sogenannte Anscheinsbeweis spricht dafür, dass bei einem Unfall, an dem ein betrunkener Autofahrer beteiligt ist, dieser oft die Hauptschuld trägt. Und zwar auch dann, wenn sich andere Beteiligte ebenfalls falsch verhalten haben. Das zeigt eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt/Main, auf die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) aufmerksam macht (Az.: 26 U 11/23).

In dem Fall erlitt eine Frau schwere Verletzungen, als sie eine Straße überquerte und dabei von einem Auto erfasst wurde. Es stellt sich heraus, dass dessen Fahrer 0,96 Promille Alkohol im Blut hatte. Die Frau klagte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld.

In erster Instanz wurde aber eine Mithaftung von 50 Prozent ausgesprochen. Sie hätte auch besser aufpassen können, so die Begründung.

Wie sieht das Oberlandesgericht den Fall?

Das OLG als höhere Instanz erhöhte die Quote auf 75 Prozent - zulasten des Autofahrers. Zum einen hatte er nicht gebremst und so gegen das allgemeine Gebot zur Rücksichtnahme verstoßen. Als grobe Fahrlässigkeit wertete das Gericht zum anderen den Fakt, dass er betrunken war.

So spreche der Anscheinsbeweis dafür, dass die Trunkenheit für den Unfall ursächlich sei, wenn ein nüchterner Fahrer oder eine nüchterne Fahrerin unter der gleichen Verkehrslage und den gleichen Umständen die Situation hätte meistern können. Das war laut Gericht hier der Fall. Denn der Autofahrer hätte freie Sicht gehabt. Wäre er nüchtern gewesen, hätte er die Frau rechtzeitig wahrnehmen und abbremsen können.

Frau muss sich Mitschuld anrechnen lassen

Allerdings verblieb ein Mitverschulden zu einem Viertel bei der Klägerin. Denn auch sie hätte den Autofahrer erkennen können, als sie auf die Straße gehen wollte. Sie bekam angesichts der Schwere der Verletzungen und der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit ein Schmerzensgeld in Höhe von 70 000 Euro zugesprochen.

Vereinfacht gesagt versteht man in der Rechtsprechung unter dem sogenannten Anscheinsbeweis: Rückschlüsse aus bewiesenen Tatsachen von anderen Fällen können auf zu beweisende Tatsachen übertragen werden – typische Abläufe zum Beispiel. (set/dpa)

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