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Er wollte schlichten: 14-Jähriger geschlagen und mit Messer bedroht

Der 14-Jährige wollte einen Streit zwischen zwei Personen am Bahnhof schlichten.

Der 14-Jährige wollte einen Streit zwischen zwei Personen am Bahnhof schlichten. Foto: Karl-Josef Hildenbrand/dpa

Bei einem Streit am Cuxhavener Bahnhof wollte ein 14-Jähriger eigentlich schlichten - musste dann aber selbst einstecken.

Von Redaktion Freitag, 21.11.2025, 05:50 Uhr

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Cuxhaven. Am Dienstag, den 18. November, erstattete ein 14-Jähriger Anzeige bei der Polizeiinspektion Cuxhaven. Wie der Cuxhavener Polizeisprecher Stephan Hertz berichtet, sei er gegen 18 Uhr zusammen mit einer Bekannten am Bahnhof in Cuxhaven gewesen, als er einen Streit zwischen zwei ihm unbekannten Personen schlichten wollte.

14-Jähriger wird mit Messer bedroht

Eine der Personen habe ihm daraufhin ins Gesicht geschlagen und im Anschluss mit einem Messer bedroht. Danach hätten sich die Personen entfernt.

Der Jugendliche beschrieb den unbekannten Täter wie folgt:

  • männlich
  • ca. 30 Jahre alt
  • dunkle Haare mit nach hintem zusammen gebundenem Zopf
  • graue Jogginghose
  • graue Jacke
  • nordeuropäisches Aussehen

Zeugen, die diese Situation beobachtet haben oder andere Hinweise geben können, werden gebeten, sich bei der Polizeiinspektion Cuxhaven unter der 04721 5730 zu melden. (tom/pm)

Diese Gegenstände darf man zur Selbstverteidigung mit sich führen

Wie darf man sich für den Fall, dass jemand angreift, wappnen? Diese Gegenstände darf man zur Selbstverteidigung mit sich führen - oder zumindest zu Hause aufbewahren:

Pfefferspray:

Pfefferspray wird im Handel in der Regel unter dem Namen Tierabwehrspray verkauft. In diesem Fall handelt es sich nicht um eine Waffe im Sinne des Waffengesetzes, weshalb man es ohne Einschränkungen frei erwerben, besitzen und mit sich führen kann. „Es muss jedoch eindeutig in deutscher Sprache als Tierabwehrspray gekennzeichnet sein“, sagt Maren Menke vom Landeskriminalamt Nordrhein-Westfalen.

Daraus folgt, dass man Pfefferspray eigentlich nur einsetzen darf, wenn ein Tier einen selbst oder eine andere Person angreift. „Erfolgt die Attacke von einem Menschen, darf man unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls zu Pfefferspray greifen“, sagt der Düsseldorfer Fachanwalt für Strafrecht, Prof. Ingo Bott. Das ist straflos aber nur erlaubt, wenn ein gegenwärtiger rechtswidriger Angriff besteht – entweder gegen einen selbst oder gegen eine andere Person.

Besteht ein solcher Angriff nicht und steht ein milderes Mittel als der Einsatz von Pfefferspray zur Verteidigung zur Verfügung, kann man sich wegen gefährlicher Körperverletzung strafbar machen. Dann droht eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Das Spray reizt Haut und Schleimhäute stark und kann Angreifer dadurch innerhalb kürzester Zeit kampfunfähig machen.

Reizstoffsprühgerät:

Der Umgang mit anderen als als Tierabwehrsprays bezeichneten Reizstoffsprühgeräten ist laut Maren Menke verboten. „Ausnahmsweise ist der Umgang mit Reizstoffsprühgeräten dann erlaubt, wenn sie in ihrer Reichweite begrenzt sind und die Inhaltsstoffe geprüft wurden“, sagt Menke. Dies zeige sich durch ein entsprechendes Prüfsiegel der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) oder des Bundeskriminalamtes (BKA). Ohne eine solche Kennzeichnung ist der Umgang mit dem jeweiligen Reizstoffsprühgerät strafbar. Es droht laut LKA NRW eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe.

Auch bei mit Prüfsiegel gekennzeichneten Reizstoffsprühgeräten gilt: „Man darf sie nur dann straflos einsetzen, wenn es nicht ein milderes Mittel zur Verteidigung gibt“, sagt Strafrechtler Ingo Bott.

Elektroimpulsgerät:

Elektroimpulsgeräte, sogenannte Elektroschocker, übertragen beim Auslösen einen elektrischen Impuls auf den Angreifer. Die Stärke des Stromflusses sorgt dafür, dass eine Person oder ein Tier handlungsunfähig wird.

Elektroimpulsgeräte fallen unter die Regelungen des Waffengesetzes. „Seit 2011 ist nur noch der Umgang mit Elektroimpulsgeräten, die ein Prüfzeichen der PTB haben, erlaubt“, so Ingo Bott. Ein Elektroimpulsgerät darf nur im Fall der Selbstverteidigung zum Einsatz kommen. Wer eine solche Waffe als eine Angriffswaffe einsetzt, macht sich grundsätzlich strafbar.

Kubotan oder Tactical Pen:

Bei einem Kubotan handelt es sich um einen kleinen dünnen Metallstab mit einer Spitze. Es gibt ihn als Schlüsselanhänger oder als Kugelschreiber (Tactical Pen). Ein Kubotan oder ein Tactical Pen lassen sich etwa als Schlagwaffe einsetzen. Man kann diese im Angriffsfall dazu verwenden, etwa Nervenpunkte am Körper des Gegenübers zu treffen und den Angreifer so handlungsunfähig zu machen. Bei Selbstverteidigungs- oder Kampfsportkursen kann man lernen, wie man mit einem Kubotan oder Tactical Pen effektiv umgeht.

Ein Kubotan oder ein Tactical Pen gelten laut Waffengesetz nicht als Waffe. Man kann die Gegenstände legal erwerben, besitzen und in der Öffentlichkeit tragen. Auch hier gilt: „Man sollte sie nur im äußersten Notfall einsetzen, da ein Kubotan oder Tactical Pen bleibende Schäden hinterlassen können“, sagt Bott.

Sicherheitsregenschirm:

Sicherheitsregenschirme sind nichts anderes als besonders stabile Regenschirme. Optisch unterscheiden sie sich kaum von einem regulären Schirm. In einer Notsituation lassen sie sich wie ein Schlagstock einsetzen. „Die Selbstverteidigung mit einem Sicherheitsregenschirm ist rechtlich erlaubt“, sagt Ingo Bott.

Schusswaffen:

Der Erwerb und Besitz sowie das Mitführen von Schusswaffen ist laut einem Sprecher des Bundesinnenministeriums grundsätzlich erlaubnispflichtig. Demgegenüber ist ihm zufolge für Erwerb und Besitz einer Schreckschusswaffe keine Erlaubnis nötig. Aber: Für das Mitführen einer Schreckschusswaffe ist der sogenannte kleine Waffenschein erforderlich.

Die Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Schusswaffe nennt sich „Waffenbesitzkarte“. Die Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis – und damit die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte – sind im Waffengesetz ab Paragraph 4 geregelt. Demnach müssen Antragstellerinnen und Antragsteller zum Beispiel das 18. Lebensjahr vollendet und die erforderliche Sachkunde im Umgang mit einer Schusswaffe nachgewiesen haben.

Als Waffenschein wird dem Ministeriumssprecher zufolge die Erlaubnis zum Führen einer Waffe bezeichnet. Diese Erlaubnis gebe es nur unter sehr strengen Voraussetzungen. Ein solches Bedürfnis könnten etwa besonders gefährdete Personen oder Bewachungsunternehmer und deren Mitarbeiter haben.

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