Rollerfahrer verletzt Fußgängerin in Stade - und flüchtet

Eine 18-Jährige wird in Stade angefahren und verletzt, der Verursacher flüchtet. (Symbolbild) Foto: Hendrik Schmidt/dpa-Zentralbild/dpa
Eine 18-Jährige wird in den Schwingewiesen von einem Unbekannten angefahren und verletzt. Der Verursacher begeht Fahrerflucht. Die Stader Polizei sucht jetzt nach ihm und einem wichtigen Zeugen.
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Stade. Wie die Polizei mitteilt, wurde eine 18-jährige Fußgängerin in den Stader Schwingewiesen rücklings von einem dunklen Motorroller oder Mofa angefahren. Der Unfall ereignete sich am Mittwochnachmittag gegen 15.20 Uhr. Die Staderin stürzte in der Straße „Am Bahndamm“ zu Boden. Sie verletzte sich den Angaben nach leicht.
„Der Rollerfahrer und sein Mitfahrer kümmerten sich nicht weiter um die Unfallfolgen und entfernten sich unerlaubt von der Unfallstelle in Richtung Jahnstraße“, sagt Polizeisprecher Rainer Bohmbach. Ein zufällig vorbeikommender Radfahrer habe dann noch an der Unfallstelle angehalten, aber leider keine Personalien hinterlassen.
Die Polizei sucht jetzt die Unfallverursacher sowie den Radfahrer als wichtigen Zeugen. Dieser und mögliche andere Zeugen können sich bei der Stader Wache (Telefon 04141/102215) melden.
Fußgängerin nach Unfall in Bremervörde verletzt
Eine weitere Fußgängerin wurde am Mittwoch kurz zuvor im Middelweg bei einem Unfall verletzt. „Nach Angaben der Fußgängerin kam ein Pkw recht zügig aus der Straße Am Hang in Richtung Neues Feld gefahren“, sagt Polizeisprecher Tobias Koch. Auf Höhe der Hausnummer 1 kollidierten Wagen und Fußgängerin. Die Frau wurde den Angaben nach leicht verletzt. Die Autofahrerin sei ausgestiegen und habe die Verletzte angesprochen. „Aufgrund einer Sprachbarriere kam jedoch kein Austausch zustande und die Verursacherin verließ die Unfallörtlichkeit“, so Koch. Bei dem Wagen soll es sich um ein dunkles, neueres Modell handeln. Die Fahrzeugführerin ist, laut der Verletzten, 30 bis 40 Jahre alt, trug blonde, zum Zopf gebundene Haare und ist deutschsprachig. Hinweise nimmt die Bremervörder Polizeiinspektion (Telefon 04761/74890) entgegen.
Das richtige Verhalten nach einem Unfall
Ein Unfall ist ärgerlich genug - umso wichtiger, dass Betroffene und Ersthelfer nach dem ersten Schock richtig reagieren. Eine Anleitung des Automobilclub von Deutschland (AvD) soll helfen.
- Unfallstelle sichern: Betroffene sollten zuerst die Zündung des Fahrzeugs aus- und das Warnblinklicht einschalten. Zusätzlich rät der AvD außerhalb geschlossener Ortschaften allen Beteiligten zu einer Warnweste. Im Anschluss wird die Unfallstelle abgesichert. Es gilt: Das Warndreieck steht außerorts entgegen der Fahrtrichtung 100 Meter und innerorts 50 Meter entfernt vor dem Unfallwagen.
- Erste Hilfe leisten: Ist jemand verletzt? Dann müssen unbedingt Polizei und Rettungsdienst alarmiert werden. Eventuelle Unfallopfer werden anschließend versorgt oder aus dem Gefahrenbereich gebracht. Wer sich unsicher ist, fragt Passanten um Hilfe oder holt sich über den Notruf 112 Rat.
Polizei rufen: Ist etwas beschädigt - etwa Leitplanke, Begrenzungspfahl, Wildtier oder Bäume - oder sind Fahrzeuge mit ausländischen Kennzeichen involviert, muss die Polizei (110) alarmiert werden. Der AvD verweist darauf, dass andernfalls Unfallverursacher wegen Fahrerflucht belangt werden könnten. - Informationen sammeln: Ist der Unfallort gesichert und sind Verletzte versorgt, sollten Betroffene schon einen Schritt weiter denken, rät der Autoclub. Für die korrekte Schadensabwicklung braucht es die Namen aller Beteiligten, Anschrift, Kennzeichen, Versicherer und Versichertennummer. Bei ausländischen Fahrzeughaltern ist auch die Grüne Karte notwendig.
- Gibt es Zeugen? Dann sollten Betroffene mit ihnen Kontaktdaten austauschen und ihre Schilderung schon vor Ort notieren. Im besten Fall, so der AvD, bleiben sie so lange am Unfallort, bis die Polizei eintrifft.
- Unfallbericht ausfüllen: Fahrer sollten ein Blanco-Formular des Europäischen Unfallberichts bereits im Handschuhfach mitführen, empfiehlt der AvD. Dieses Formular kann man zum Beispiel auf der Website des Clubs herunterladen.

Da hat's gekracht: Probleme kann es auch mit der Versicherung geben, wenn man sich nach dem Unfall vom Ort des Geschehens entfernt. Foto: Zacharie Scheurer/dpa-tmn
Unerlaubt vom Unfallort entfernt: Kein Versicherungsschutz?
Wer sich unerlaubt vom Unfallort entfernt, begeht gegenüber seiner Kfz-Versicherung nicht automatisch eine arglistige Obliegenheitsverletzung. Es kommt auf den Einzelfall an - und die Beweislast liegt beim Versicherer.
Das zeigt eine Entscheidung (Az.: 46 S 58/22) des Landgerichts Berlin, über die die Arbeitsgemeinschaft Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) berichtet.
Zeugenaussagen überführten Unfallflüchtigen
Im konkreten Fall ging es um einen Mann, der an einem Autounfall beteiligt war. Er verließ den Ort des Geschehens, ohne die Polizei zu rufen. Der Unfall war allerdings nicht unbeobachtet geblieben. Zeugen meldeten ihn der Polizei. Die fand den Mann in einem nahen Café.
Die Versicherung des Unfallflüchtigen klagte gegen den Mann, wobei sie ihm ein arglistiges Verhalten vorwarf. Somit wäre der Versicherungsschutz entfallen.
In einer Verhandlung vor dem Amtsgericht hatte dies aber keinen Bestand, das Gericht urteilte im Sinne des Autofahrers. Dagegen ging die Versicherung in Berufung.
Auch Überforderung statt Arglist denkbar
Doch diese wurde vom Landgericht abgewiesen, was das Urteil des Amtsgerichts bestätigte. Sinngemäß lautet die Begründung: Ja, der Beklagte hatte sich unerlaubt vom Unfallort entfernt. Das müsse aber nicht zwangsläufig als arglistiges Verhalten gewertet werden. Denn ein Unfall überfordert die Betroffenen demnach oft.
Nicht zwingend müssten diese dabei die Absicht haben, die Interessen ihrer Versicherung zu schädigen. Dazu kam hier, dass der Betroffene vor Ort mit Zeugen hatte rechnen müssen, welche dann ja auch in der Tat aktiv geworden sind. Dennoch ging der Mann in ein Café in der Nähe, was das Risiko barg, entdeckt zu werden.
Das sprach nach Ansicht des Gerichts gegen die Annahme eines zweckgerichteten, die Interessen der Versicherung missachtenden Verhaltens. Da die Arglist vom Versicherer bewiesen werden muss und der keine ausreichenden Beweise hatte, blieb die Klage erfolglos.